Augenärztin Jablonski

Herzlich willkommen auf der Homepage unserer Facharztpraxis für Augenheilkunde Mariola Jablonski in Köln-Ostheim.

Schön, dass Sie sich für unsere Praxis interessieren und auf unseren Internetseite vorbeischauen. Wir hoffen, dass wir Ihnen hier einen informativen Einblick in die Augenarztpraxis geben können. Unser Praxisteam in Köln-Ostheim sorgt dafür, dass Sie sich bei uns in entspannter Atmosphäre rundum wohl fühlen. Wir möchten Ihnen genau das bieten, was für Ihre individuelle Vorsorge und Genesung notwendig und sinnvoll ist.

Unser Bestreben ist es, Ihnen mit unserem Leistungsspektrum eine rundum optimale Versorgung zu bieten. Die Vielfalt unserer Behandlungen beinhaltet unter anderem Sauerstofftherapie und den Einsatz des Heidelberg Retina-Tomographen (HRT). Mit einem Klick auf unser Leistungsspektrum können Sie sich einen umfassenden Einblick über unsere Behandlungsmethoden verschaffen. Sie dürfen von uns Erfahrung und Kompetenz erwarten.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Wir informieren Sie umfassend und nehmen uns gern Zeit für Sie und Ihre Augengesundheit.

Wir freuen uns darauf, Sie persönlich kennen zu lernen und hoffen, dass Sie sich bei uns rundum wohl fühlen werden!

Ihr Augenarztteam Jablonski in Köln-Ostheim



Unsere Partnerpraxis

Besuchen Sie doch auch die Internetseite der Zahnarztpraxis Zbigniew Jablonski in Köln!
www.zahnarzt-jablonski.de

Zahnarztpraxis
Zbigniew Jablonski
in Köln
Burgstraße 2
51103 Köln
Telefon: (0221) 87 31 90

Sprechzeiten
Mo., Di., Do.:
08:00 bis 12:00 Uhr
14:30 bis 18:00 Uhr
Mi., Fr.:
08:00 bis 13:00 Uhr

Leistungen

Berufsgruppe
  • Fachärztin für Augenheilkunde
  • Augenärztin
Zusatzbezeichnungen
  • Ärztliches Qualitätsmanagement

Sprachen
  • Englisch
  • Polnisch
  • Russisch
  • Türkisch
Besondere Leistungen
  • Sauerstofftherapie
  • Anamaloskop: Messung der Rot-Grünfehlsichtigkeit. Relevant z.B. bei Führerscheingutachten für LKW-und Busfahrer
  • Nyktometer: Untersuchung des Dämmerungssehen
  • Kindersprechstunde
  • Anpassung von Monats- und Tageslinsen
  • YAG-Kapsulotomie (Laserbehandlung)
  • YAG-Laser zur Entfernung des Nachstars nach Kataraktoperation
Diagnostik
  • computergesteuerte Gesichtsfeldmessung / Perimetrie
  • Dämmerungssinn-Untersuchung
  • Farbsinnstörungen: Anomaloskop nach Nagl
  • Messung des Augeninnendrucks (Grüner Star)
  • Computergesteuerte Untersuchung des Gesichtsfeldes (Computerperimetrie)
  • Vorsorgeuntersuchung auf grünen Star (Glaucom) sowie altersbedingter Maculadegeneration (AMD)
  • Nachtsehen
  • Refraktionsbestimmung, objektiv
  • Refraktionsbestimmung, subjektiv
  • Sehschärfenermittlung, computergesteuert
Eignungsuntersuchungen / Gutachten
  • Berufseignung
  • Gutachten für Bildschirmtätigkeit (G37)
  • Blindengeld
  • Führerscheingutachten für LKW und Fahrgastbeförderung
  • Fahrtauglichkeitsuntersuchungen ab dem 60. Lebensjahr
  • Kindergarten
  • Luftfahrt
  • Rente
  • Schifffahrt
  • Schule
  • Sport und Reise
  • Tauglichkeitsuntersuchungen für Sportbootführerscheine
  • Staplerfahrer
Konservative Behandlungen
  • Augenkrankheiten
  • Brillenbestimmung: Kinder, Mehrstärkenbrillen, Spezialbrillen
  • Kontaktlinsen: Sonderlinsen
  • Schielbehandlung
Praxisausstattung
  • behindertengerechte Einrichtung
  • optische Kohärenz-Tomograph (OCT): liefert eine zweidimensionale Querschnittsansicht der Netzhautstruktur z.B bei Maculadegeneration
  • biomikroskopische Untersuchung der vorderen und hinteren Augenabschnitte
  • Heidelberg-Retinatomograph (HRT): dreidimesioale Vermessung des Sehnervenkopfes (Papille)
  • Hornhauttopographie: landkartenartige Vermessung der Hornhaut
Sehschule / Orthoptik
  • Augenmuskellähmungen
  • Muskelerkrankungen (Myopathien)
  • Schilddrüsenerkrankungen
Sehschule / Orthoptik für Kinder
  • angeborene Augenerkrankungen
  • Augenmuskellähmungen
  • Fehlsichtigkeiten
  • kindliche Sehschwäche
  • Netzhauterkrankungen
  • Schielen (Strabismus)
Vorsorgeuntersuchungen
  • altersbedingte Makuladegeneration (AMD)
  • Glaukom (Grüner Star)
  • kindliche Sehschwäche
Indikationen
  • altersbedingte Makuladegeneration (AMD)
  • Altersweitsichtigkeit (Presbyopie)
  • Augenherpes
  • Augentrockenheit (KCS)
  • Bindehautentzündung (Konjunktivitis)
  • Diabetische Retinopathie
  • Grauer Star (Katarakt)
  • Grüner Star (Glaukom)
  • Hornhautverkrümmung / Stabsichtigkeit (Astigmatismus)
  • Keratokonus
  • Kurzsichtigkeit (Myopie)
  • Netzhautablösungen
  • Netzhauterkrankungen
  • Schielen (Strabismus)
  • Schwachsichtigkeit / Sehschwäche (Amblyopie)
  • Weitsichtigkeit (Hyperopie)


Laut Gesetzgeber brauchen Sie für das Führen von LKW, Bus und Taxi eine augenärztliche Begutachtung. Die augenärztliche Begutachtung wird bei der Ersterlangung von Busführerschein (Klasse D), Taxischein (Klasse D) und LKW-Führerschein (Klasse C) fällig und muss ab dem 50. Lebensjahr alle fünf Jahre wiederholt werden. Die Untersuchungsdauer für das augenärztliche Verkehrsgutachten beträgt ca. 30 Minuten.

Wir bieten Ihnen Untersuchungen für den Sportbootführerschein an. Die Untersuchung dauert ca. 15 Minuten. Vordrucke können Sie in unserer Praxis erhalten. Nähere Informationen zu dem Sportbootführerschein erhalten Sie entweder in Ihrer Segelschule oder beim Deutschen Segler Verband.

Unsere Einrichtung

Aktuelles

COVID-19-Behandlung mit Paxlovid
Für wen das Corona-Medikament infrage kommt

Mit dem Herbst beginnt die Erkältungssaison. Dabei dominieren vor allem Rhinoviren, die gewöhnlichen Erreger des Schnupfens. Daneben hat sich auch das Coronavirus fest im Erkältungsgefüge etabliert. Durch Impfungen und Infektionen wurde die Immunität der Menschen so weit gesteigert, dass schwere Verläufe seltener auftreten. Für bestimmte Personen jedoch kann sich eine COVID-19-Infektion weiterhin zu einer lebensbedrohlichen Erkrankung entwickeln. Die Langzeitfolgen sind kaum absehbar. Besonders ältere Menschen sowie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen und geschwächtem Immunsystem haben ein Risiko für schwere Krankheitsverläufe. Deshalb bleibt für sie der Schutz vor einer Infektion äußerst wichtig. Eine kostenlose Broschüre mit begleitender Website informiert, wie Risikopatienten sich schützen können und was im Fall einer Infektion zu tun ist.

Risiko schwerer Krankheitsverläufe

Die allermeisten Menschen, die eine Infektion mit dem Coronavirus durchmachen, haben einen milden bis moderaten Verlauf. Eine Corona-Infektion kann allerdings auch deutlich schwerwiegender verlaufen. Wenn sich das Virus in den unteren Atemwegen ausbreitet, kann sich eine Lungenentzündung mit zunehmender Atemnot entwickeln. Schlimmstenfalls droht eine sogenannte respiratorische Insuffizienz. Das bedeutet, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, selbstständig zu atmen und genügend Sauerstoff aufzunehmen. Die Patienten müssen dann intensivmedizinisch betreut und oft künstlich beatmet werden.

Empfehlung der Ständigen Impfkommission STIKO

Das „A und O“ der Vorbeugung bleibt ein ausreichender Impfschutz. Erwachsene aus bestimmten Risikogruppen haben neuerdings die Möglichkeit, sich gegen drei Krankheiten an einem Termin impfen zu lassen: Grippe, Corona und Pneumokokken. Das empfiehlt die Stiko aktuell: Eine Dreifach-Impfung soll (unter anderem) schwere Verläufe, Krankenhauseinweisungen, Folgeschäden und Tod verhindern.

Wenn es dennoch zur Infektion kommt

Seit geraumer Zeit können Risikopatienten, kurz nachdem sie sich mit Corona infiziert haben, eine medikamentöse Therapie erhalten. Dadurch kann bereits zu Beginn die Schlagkraft der Viren und damit die Schwere der Erkrankung abgeschwächt werden. Zur Verfügung stehen antivirale Medikamente, die eine Vermehrung des Virus im Körper stoppen, sowie monoklonale Antikörper, die verhindern, dass das Coronavirus an Körperzellen andocken kann. Monoklonale Antikörper wirken ganz spezifisch. Das kann bedeuten, dass die Therapie gegen neue Virusvarianten weniger wirksam ist und dann nicht mehr empfohlen wird.

Empfehlung eines Expertengremiums

Experten verschiedener medizinischer Fachgesellschaften empfehlen in den aktuellen Behandlungsleitlinien* zur Therapie von Patienten mit COVID-19, Risikopatienten in der Frühphase der Corona-Infektion mit antiviralen Medikamenten zu behandeln. Wichtig ist, dass die antivirale COVID-19-Therapie in der Frühphase der Infektion startet, das heißt maximal 5 Tage nach Symptombeginn bzw. nach dem vermuteten Zeitpunkt der Infektion. Erhard Hackler, geschäftsführender Vorstand der Deutschen Seniorenliga, rät deshalb über 60-Jährigen und anderen Risikogruppen, schon bei ersten Symptomen, spätestens jedoch bei einem positiven COVID-19-Test, unverzüglich den Hausarzt aufzusuchen und mögliche Therapieoptionen zu besprechen.

Umfassende Informationen

Die kostenlose Broschüre „Frühe Corona-Therapie für Risikopatienten“ informiert über die Risiken schwerer COVID-19-Verläufe. Sie enthält zudem konkrete Hinweise, wie man sich vor einer Infektion schützen und im Falle einer Infektion die Chancen der frühen Therapie nutzen kann. Auf www.dsl-corona-behandeln.de kann die Broschüre heruntergeladen werden.

Hintergrund

Experten verschiedener medizinischer Fachgesellschaften empfehlen in den aktuellen Behandlungsleitlinien* zur Therapie von Patienten mit COVID-19, Risikopatienten in der Frühphase der Corona-Infektion mit antiviralen Medikamenten zu behandeln. Laut einer Studie** können bestimmte antivirale Medikamente die Gefahr einer Krankenhauseinweisung oder eines Todesfalls im Vergleich zu einem Placebo um fast 90 Prozent senken.

* Behandlungsleitlinien werden auf Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen von einem Expertengremium erarbeitet. Federführend für die S3 Leitlinie „Empfehlungen zur Therapie von Patienten mit COVID-19“ sind die Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin (DGIIN), die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI), die Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP) und die Deutsche Gesellschaft für Infektiologie (DGI). https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/113-001LG

**https://www.nejm.org/doi/full/10.1056/NEJMoa2118542#:~:text=Conclusions,placebo%2C%20without%20evident%20safety%20concerns


30.11.2023 DGA | Quelle: Deutsche Seniorenliga e.V.

TK: Immer weniger Antibiotika bei Erkältungen
Trotzdem mehr Aufklärung nötig

Bei Erkältungen werden Patientinnen und Patienten immer weniger Antibiotika verschrieben. Das zeigt eine aktuelle Auswertung der Arzneimittelverordnungen der bei der Techniker Krankenkasse (TK) versicherten Erwerbspersonen. So bekamen im vergangenen Jahr etwa neun Prozent ein entsprechendes Rezept bei einer ärztlich diagnostizierten Erkältung - ein neuer Tiefststand. Zehn Jahre zuvor, im Jahr 2012, bekam noch mehr als ein Drittel bei einer Erkältungskrankheit ein Antibiotikum verschrieben (rund 36 Prozent). Seitdem sind die Verschreibungen für Antibiotika kontinuierlich gesunken, insbesondere während der Pandemie. Im Vor-Coronajahr 2019 bekamen noch rund 21 Prozent der Versicherten mit einer Erkältung ein Rezept für ein Antibiotikum. Unnötigen Einsatz von Antibiotika vermeiden "Da jeder Einsatz die Bildung von Resistenzen fördern kann, sollten Antibiotika immer mit Bedacht und nur dann eingesetzt werden, wenn sie wirklich notwendig sind", sagt Dr. Jens Baas, Vorstandsvorsitzender der TK. "Antibiotika helfen nur gegen Bakterien - bei viralen Infekten, wozu die allermeisten Erkältungskrankheiten gehören, sind sie wirkungslos. Deshalb ist es sehr positiv, dass sich der Trend zu weniger Verschreibungen bei Erkältungen weiter fortsetzt."

Forsa-Befragung: Fast ein Drittel meint, dass Antibiotika bei Viren helfen Eine aktuelle Forsa-Befragung der TK zeigt, dass es beim Thema Antibiotika-Einsatz durchaus noch Aufklärungsbedarf gibt. Zwar haben 97 Prozent der Befragten schon einmal von Resistenzen im Zusammenhang mit zu häufigem oder falschem Einsatz von Antibiotika gehört. Jedoch meint auch fast ein Drittel der Befragten (31 Prozent), dass Antibiotika bei Virusinfektionen wirken - obwohl die Mittel bei Viren wirkungslos sind. Das Wissen darum, dass Antibiotika bei bakteriellen Infektionen eingesetzt werden sollten, ist hingegen groß - 81 Prozent der Befragten gaben an, dass sie meinen, dass Antibiotika hier helfen.

27.11.2023 DGA | Quelle: Techniker Krankenkasse, Anne Wunsch

PULSEDAY macht künftig auf Risiken durch Herzrhythmusstörungen aufmerksam
Neue Awareness Kampagne mit Aktionstag im März - PULSEDAY unter dem Dach der Deutschen Herzstiftung organisiert.

Herzrhythmusstörungen sind in Deutschland neben der koronaren Herzerkrankung (KHK) und der Herzschwäche der häufigste Grund für eine Aufnahme ins Krankenhaus. 1,6 Millionen Menschen leiden allein an Vorhofflimmern, der häufigsten anhaltenden Rhythmusstörung. Und 20 bis 30 Prozent der ischämischen Schlaganfälle gehen auf Vorhofflimmern zurück. Solche Rhythmusstörungen frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig zu handeln ist daher enorm wichtig. Dass eine erste Kontrolle sehr einfach durch eine Eigenmessung des Pulses am Handgelenk erfolgen kann, soll nun im Zentrum einer neuen Kampagne und eines jährlichen Aktionstages stehen. Die Awareness-Kampagne #PULSEDAY hat sich zum Ziel gesetzt, das gesellschaftliche Bewusstsein für die Bedeutung und das Verständnis von Herzrhythmusstörungen zu stärken. Die konstituierende Versammlung zum #PULSEDAY fand während der Herztage der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie (DGK) in Bonn zusammen mit Vertretern der Herzstiftung und der deutschen und europäischen Gesellschaft für Herzrhythmusstörungen (EHRA) statt. Mit gezielten nationalen und internationalen Aktionen und praktischen Anleitungen zur Selbstmessung des Pulses soll künftig deutschland- und europaweit für dieses Thema sensibilisiert werden. Der #PULSEDAY, der immer am 1. März jeden Jahres stattfinden soll, wird unter dem Dach der Deutschen Herzstiftung organisiert in enger Kooperation mit DGK und EHRA.

Wenn das Herz aus dem Takt gerät Das menschliche Herz schlägt 60- bis 80-mal pro Minute, mehr als 100.000-mal am Tag. Es ist daher wenig überraschend, dass es dabei gelegentlich aus dem Takt kommt. Doch anhaltende oder häufige Rhythmusstörungen durch Fehler in der elektrischen Steuerung des Herzens sind zum einen für die Betroffenen belastend und beängstigend. Zum anderen schädigen sie auf Dauer die Herzfunktion oder sind sogar direkt lebensbedrohlich. Daher ist es wichtig, die Rhythmusstörungen aus den Herzvorhöfen (z. B. Vorhofflimmern) von denen aus den Herzkammern zu unterscheiden. So werden Rhythmusstörungen aus den Herzkammern, die häufig durch strukturelle Erkrankungen des Herzens begünstigt werden, schneller gefährlich, etwa das Kammerflimmern. Dieses kann innerhalb von Sekunden zum Kreislaufzusammenbruch und unbehandelt nach wenigen Minuten zum Tod führen. Solche Kammerrhythmusstörungen (ventrikuläre Rhythmusstörungen) sind zum Glück seltener als die Rhythmusstörungen, die ihren Ursprung in den Herzvorhöfen haben (supraventrikuläre Rhythmusstörungen). Doch auch hier kann der häufigste Vertreter, das Vorhofflimmern, langfristig zum Herzversagen durch eine zunehmende Herzschwäche führen. Außerdem besteht ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Schlaganfällen.

Warum der 1. März zum „PULSEDAY“ wird Die Wahl des Datums – 1.3. – ist kein Zufall: Einer von drei Menschen in Europa hat das Risiko, im Verlauf seines Lebens eine Herzrhythmusstörung zu entwickeln, darunter am häufigsten Vorhofflimmern. Aber es gibt auch harmlose Herzrhythmusstörungen, die häufig und in der Regel ungefährlich sind. Hier kann durch ein Messen des Pulses und anschließende Bewertung durch ein EKG, oft Entwarnung gegeben werden. Viele Menschen messen ihren Puls auch bereits während sportlicher Aktivitäten mit sogenannten Wearables (z.B. mit der Smartwatch). Die Einordnung und Interpretation dieser selbst erhobenen Pulsdaten wird immer wichtiger für die Herzgesundheit.

Denn mit zunehmenden Lebensalter steigt zum Beispiel die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der häufigsten Herzrhythmusstörung, dem Vorhofflimmern überproportional an. Doch Herzrhythmusstörungen können in jedem Alter auftreten. Das Besondere an Herzrhythmusstörungen: Sie zeigen sich mit sehr unterschiedlichen Symptomen. Manche Betroffene versetzt der plötzliche unregelmäßige oder schnelle Herzschlag regelrecht in Panik. Bei anderen Betroffenen treten keinerlei Beschwerden auf.

„In der Allgemeinbevölkerung bestehen allerdings noch erhebliche Wissenslücken über Vorhofflimmern wie auch über die anderen Arten von Herzrhythmusstörungen“, erläutert Professor Dr. KR Julian Chun. „Das Bewusstsein dafür sollte daher dringlich gestärkt werden“, betont der Frankfurter Kardiologe vom Cardioangiologischen Centrum Bethanien - CCB, der mit zum Gründungskomitee von #PULSEDAY gehört.

Ziel: Weltweit Aufmerksamkeit schaffen Herzrhythmusstörungen müssen behandelt werden, um Symptomen und gegebenenfalls einem Schlaganfall vorzubeugen. Diese wichtige Botschaft soll daher nicht allein in Deutschland, sondern möglichst sogar weltweit mit Pulsmessaktionen begleitet und in der Bevölkerung bekannt gemacht werden – überwiegend über die sozialen Medien. Denn Herzrhythmusstörungen sind weltweit ein Problem. „Unser großes Ziel ist es, dass die Kampagne am 1. März jeden Jahres einmal um den Globus läuft“ erläutert dazu Professor Dr. Roland Richard Tilz, Direktor der Klinik für Rhythmologie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein in Lübeck und ebenfalls Komitee-Mitglied. Die amerikanische Heart Rhythm Society (HRS) habe zum Beispiel bereits mündlich zugesagt, den #PULSEDAY am 01.03.2024 ebenfalls durchzuführen, die rhythmologische Fachgesellschaft Asia-Pacific (APHRS) wolle spätestens 2025 den Aktionstag mit unterstützen.

Zudem sollen über das Jahr begleitend Aktionen vor Ort unter dem Motto: #feelthepulse und #keepyourryhthm erfolgen. So gab es bereits 2023 beim DGK-Kongress in Mannheim die Charity-Auftaktaktion „Kicken gegen Vorhofflimmern“ in Zusammenarbeit mit der Deutschen Herzstiftung und mit Unterstützung der DGK. Bei dem Fußballspiel des AGEP Allstar Teams gegen das HSV Frauen-Fußballteam konnten sich SpielerInnen wie auch andere Interessierte im Vorfeld zeigen lassen, wie einfach die Puls-Selbstmessung ist. Die “Revanche“ ist bereits für die DGK-Tagung im Frühjahr 2024 geplant.

Das #PULSEDAY-Komitee setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

Prof. K.R. Julian Chun, Frankfurt am Main
Prof. Roland Tilz, Lübeck
Dr. Melanie Gunawardene, Hamburg
Mit Unterstützung der
EHRA: Prof. Daniel Scherr, Graz; Dr. Elena Arbelo, Barcelona (2 Jahre)
AGEP: Prof. Daniel Steven, Köln (2 Jahre)
Young DGK: PD Philipp Breitbart, Bad Krozingen (2 Jahre)
Deutschen Herzstiftung: Martin Vestweber

Kindergesundheit im Ausverkauf?
Warum die Pläne zum Kinderschutz in der Lebensmittelwerbung nicht scheitern dürfen

15 Mal täglich – so oft bekommen mediennutzende Kinder unter 14 Jahren im Durchschnitt Werbung für Süßigkeiten, Softdrinks oder andere ungesunde Lebensmittel dargeboten. Dieser Dauerverführung in Radio, Fernsehen oder im Netz können sich die jungen Menschen kaum entziehen. Zugleich ist bereits jedes 7. Kind in Deutschland übergewichtig. Auch wenn ein direkter Zusammenhang zwischen Werbung für Ungesundes und kindlichem Übergewicht nicht immer leicht nachzuweisen ist, gilt er in der Forschung mittlerweile als gut belegt. Zusammen mit mehr als 60 Fachgesellschaften, Verbänden und Organisationen tritt die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) daher für mehr Kinderschutz in der Lebensmittelwerbung ein. Was das konkret bedeutet und welche Schritte von politischer Seite erforderlich sind, werden Expertinnen und Experten auf der morgigen Online-Pressekonferenz im Vorfeld der diesjährigen Diabetes Herbsttagung diskutieren.

Eine hochkalorische, fett-, salz- und zuckerreiche Ernährung gilt als Hauptursache dafür, dass immer mehr Menschen in immer jüngeren Jahren stark übergewichtig oder adipös werden. „Kinder aus sozial schwachen Verhältnissen sind hiervon und von den damit einhergehenden Folgeerkrankungen besonders betroffen“, sagt Barbara Bitzer, Geschäftsführerin der DDG und Sprecherin der Deutschen Allianz Nichtübertragbare Krankheiten (DANK). Hier ist die Politik gefragt, ein Umfeld zu schaffen, dass es Kindern leichter macht, sich gesund zu ernähren und Anreize für Ungesundes einzudämmen. Denn in der Kindheit eingeprägte Ernährungsgewohnheiten seien später nur schwer zu ändern, so Bitzer. Und das kann gravierende Folgen haben: Übergewicht und Adipositas sind große Risikofaktoren für die Entstehung weiterer Erkrankungen wie Typ-2-Diabetes. Die veränderte Stoffwechsellage führt auch zu einer Schädigung der Blutgefäße und steigert das Risiko für Herzinfarkt und Schlaganfall. „Mit 1,3 Millionen Todesfällen pro Jahr zählen Übergewicht und starkes Übergewicht bereits heute zu den häufigsten Todesursachen in Europa“, so Bitzer.

In der bunten Welt der Werbung werden diese Folgen naturgemäß ausgeklammert. Hier scheinen sich Spaß, Geselligkeit und ungebremste Lebensfreude fast zwangsläufig einzustellen, wenn man nur genug Schokoriegel, Fertigpizzas, Chips und süße Getränke zu sich nimmt. Gerade Kinder sind besonders anfällig für diese – durchweg von schlanken Menschen und prominenten Influencern präsentierten – Botschaften. „Es ist daher nicht hinzunehmen, dass die Zahl der Werbespots für ungesunde Snacks ausgerechnet im Umfeld von Kinder- oder Familiensendungen besonders hoch ist“, sagt Bitzer, die das Thema auf der Pressekonferenz vorstellen wird. 92 Prozent der Lebensmittelwerbung, die mediennutzende Kinder sehen, werben für ungesunde Lebensmittel.

Nachdem alle Appelle an die Hersteller von Süßwaren und Snacks, die Werbung für ihre Produkte freiwillig zu begrenzen, ergebnislos geblieben sind, hat Bundesernährungsminister Cem Özdemir bereits vor Monaten Pläne für ein Gesetz vorgestellt, das Beschränkungen für an Kinder gerichtete Lebensmittelwerbung verbindlich vorschreiben soll. Demnach sollte Werbung für Lebensmittel, die nicht dem Nährwertprofil der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entsprechen, unter anderem wochentags zwischen 17 und 22 Uhr nicht gezeigt werden dürfen. „Auch wenn der ursprüngliche Entwurf bereits abgemildert wurde, haben die vorgeschlagenen Maßnahmen das Potenzial, Kinder vor schädlichen Werbeeinflüssen zu schützen“, sagt Bitzer. „Ganz wichtig ist, dass die Beschränkungen auch die Abendstunden einschließen, denn Kinder sehen nicht nur Kindersendungen, sondern insbesondere Familienfilme, Castingshows oder Sportübertragungen, die zumeist am Abend ausgestrahlt werden.“ Influencer auf YouTube, Instagram oder Facebook sollten dagegen nur noch für Gesundes werben dürfen.

„Dass solche Werbeschranken funktionieren, machen andere Länder seit Jahren vor“, sagt DANK Sprecherin Bitzer. Leider tue sich die deutsche Regierungskoalition jedoch schwer damit, den von Özdemir vorgelegten Vorschlag zu unterstützen – es gibt noch immer keinen Gesetzentwurf und die vom BMEL vorgestellten Eckpunkte drohen, vor allem durch den Einfluss der FDP, stark verwässert zu werden. „Hier macht man sich die Argumente der Industrie zu eigen, die den Zusammenhang zwischen Werbung und Ernährungsverhalten gegen alle wissenschaftliche Evidenz leugnet“, so Bitzer. Umso wichtiger sei es, das Thema von Expertenseite immer wieder in die Politik zu tragen. Auch auf der bevorstehenden Diabetes Herbsttagung werde es reichlich Gelegenheit geben, wissenschaftlich fundiert über eine sinnvolle Ausgestaltung von Werbeschranken zu diskutieren. Zum DANK-Symposium „Kinderschutz in der Lebensmittelwerbung: Wird Deutschland vom Schlusslicht zum Vorreiter“ am Samstag, 18.11.2023, hat sich auch Bundesernährungsminister Özdemir angekündigt. 17. Diabetes Herbsttagung der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin (DGEM)

20.11.2023 DGA | Quelle: Deutsche Diabetes Gesellschaft e.V.

Patienteninformationen

Und was tun Sie für Ihre Augen?

Warum Sauerstofftherapie?
Sauerstoff ermöglicht das Leben! Er ist die Grundlage allen Lebens! Nur wenn genügend Sauerstoff vorhanden ist, kann unser Körper aus Nährstoffen optimal Energie gewinnen. Bekanntermaßen verschlechtert sich die Sauerstoffversorgung der Zellen nicht nur mit dem Auftreten von Erkrankungen, sondern auch mit zunehmendem Alter. Sauerstoffdefizite stellen sich aber auch durch ungesunde, bewegungsarme Lebensweise und schlechte Ernährung ein.

Die Tauschsysteme von Bausch & Lomb und ZEISS
Die Tauschsysteme von Bausch & Lomb und ZEISS haben die allerbesten Voraussetzungen für unbeschwertes Kontaktlinsentragen mit hohem Komfort. Ein paar Dinge sollten jedoch bei Pflege und Handhabung beachtet werden. Darauf möchen wir Sie mit dieser Broschüre vorbereiten bzw. bei den ersten Schritten in die grenzenlose Bewegungsfreiheit mit hoher Sehschärfe ohne Ränder begleiten. Schenken Sie den einfachen Tipps und Ratschlägen Beachtung. So bleibt Ihnen die Freude an Ihren Kontaktlinsen erhalten - Tag für Tag.

Mehr als nur eine Alternative
Mehr als nur eine Alternative zur Brille und zur Laseroperation Kontaktlinsen sind kleine, auf der Tränenflüssigkeit schwimmende Kunststoffschalen, die eine Fehlsichtigkeit korrigieren. Sie lassen, wie Brillengläser, auf der Netzhaut ein scharfes Bild entstehen. Während Brillen alle Gegenstände stark vergrößern bzw. verkleinern, sind diese Effekte bei Kontaktlinsen wesentlich geringer ausgeprägt.

Die Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
Die Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) ist eine schleichende Krankheit. Bei ihr treten infolge der erhöhten Blutzuckerkonzentration über Jahre hin immer mehr Veränderungen an den Blutgefäßen im ganzen Körper auf. Diese Gefäßschäden sind die Ursache für Nieren- und Nervenschäden oder die gefürchteten Herz-Kreislaufprobleme, an denen im Langzeitverlauf der Erkrankung viele Diabetiker leiden. Auch die Augen sind von den Folgeschäden der Zuckerkrankheit betroffen. Durch die hohe Zuckerkonzentration im Blut verändern sich die winzigen Blutgefäße der Netzhaut (Retina), was mit der Zeit zu erheblichen Sehbeeinträchtigungen führen kann. Da eine frühe Diagnose und ein rechtzeitiger Behandlungsbeginn sehr wichtig zum Erhalt des Augenlichts sind, muss der Diabetiker regelmäßig vom Augenarzt untersucht werden.

Schielen und Amblyopie
Schielen (Strabismus) nennt man die meist beständige oder immer wieder auftretende Fehlstellung eines oder beider Augen. Beide Augen schauen nicht in die gleiche Richtung. Vier Millionen Mitbürger in Deutschland schielen. Sie leiden nicht nur unter der sichtbaren, oft entstellenden Abweichung; mehr noch belasten die mit dem Schielen verbundene Sehstörung.

Das trockene Auge
Etwa jeder fünfte Patient eines Augenarztes klagt über Beschwerden wie Brennen, Jucken oder das so genannte "Sandkorngefühl" im Auge. Das trockene Auge hat sich mittlerweile aufgrund vielfältiger Ursachen zu einem Volksleiden entwickelt. Es handelt sich hierbei um eine Benetzungsstörung der Augenoberfläche.

Was ist ein Glaukom (Grüner Star)?
Das Glaukom ist keine seltene Erkrankung. Die Erkrankungshäufigkeit steigt mit zunehmenden Alter deutlich. Weltweit ist das Glaukom eine der häufigsten Erblindungsursachen. Patienten mit einer fortschreitenden Glaukomerkrankung haben Gesichtsfeldausfälle. Sie sehen weniger. Ein regelmäßiger Besuch biem Augenarzt ist deshalb spätestens ab dem 40. Lebensjahr empfehlenswert.

Schenken Sie Ihrer Sehkraft einen Augenblick
Ihre Augen sind Ihr persönliches Tor zur Welt. Mit keinem anderen Sinnesorgan nehmen Sie Ihre Umwelt so intensiv wahr. Deshalb brauchen Ihre Augen ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit. Das gilt besonders in der zweiten Lebenshälfte, in der altersbedingte Verschleißerscheinungen oder Augenerkrankungen Ihre Sehkraft beeinträchtigen können.

"Gerade da, wo ich hinschaue, sehe ich nichts!"
AMD (Altersbedingte Makuladegeneration) ist eine Erkrankung des Auges, bei der es im Alter zu einer Schädigung der Stelle des schärfsten Sehens (Makula) kommt. AMD kann zum Verlust der Sehkraft in der Mitte des Sehbereichs führen. Betroffene erkennen AMD daran, dass in der Mitte des Gesichtsfeldes ein verschwommener Fleck auftaucht und gerade Linien plötzlich krumm erscheinen. Mit der Zeit wird der Fleck immer größer.

Augen zum Augenarzt
Eine Augenlinsentrübung wird "Grauer Star" genannt und wirkt sich störend auf die Sehkraft aus. Um wieder zu unbetrübtem Sehvermögen zu verhelfen, kann eine Staroperation sinnvoll sein.

Lasertomographie
Bei der Lasertomographie tastet ein Laserscanner der Sehnervenkopf und die Netzhaut ab und produziert so eine digitale dreidimensionale Darstellung der Papille. Dabei kann recht frühzeitig festgestellt werden, ob die Sehnervenfasern bereits verdünnt sind oder die Form der Papille krankhaft verändert ist. Die Untersuchung ist besonders für die Verlaufskotrolle beim beginnenden Glaukom wichtig. Ein häufig eingesetztes und bewährtes Gerät ist der so genannte Heidelberg Retina Tomograph (HRT).

Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Praxis.

Apotheken-Notdienst

Anschrift
Notdienstzeiten
Kölner Landstr. 176
40591 Düsseldorf
Tel: 0211/9 76 99 67
vom 01.12. - 09:00 Uhr
bis 02.12. - 09:00 Uhr

Kontakt

Sprechzeiten
Mo, Di, Do:
08:30 - 12:30 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
Mi, Fr:
08:30 - 13:00 Uhr


Kontaktlinsenanpassung, HRT und Sehschule nach Vereinbarung.

Terminvereinbarungen telefonisch während der Sprechzeiten erbeten.

Vereinbarte Termine bitte einhalten - oder bei Verhinderung rechtzeitig absagen.


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Facharztpraxis für Augenheilkunde Augenärztin Mariola Jablonski
Rösrather Str. 2-16
51107 Köln

Telefon: (0221) 9 89 17 77
E-Mail: augenjablonski@me.com

Datenschutz­erklärung

I. Allgemeine Informationen


Kontaktdaten des Verantwortlichen
Fachärztin für Augenheilkunde · Augenärztin · HRT · Sauerstofftherapie
Mariola Jablonski
Rösrather Str. 2-16
51107 Köln
Telefon: (0221) 9 89 17 77
E-Mail: augenjablonski@me.com

II. Konkrete Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten


  1. Besuch der Webseite

    1. Zweck der Datenerhebung und -verarbeitung

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      Der Betroffene kann der Verarbeitung widersprechen.

  2. Vertragsdurchführung

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      Die personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben, wenn dies zum Zweck der Vertragsdurchführung erforderlich ist, etwa bei der Beauftragung eines Versandunternehmens oder der Inanspruchnahme eines Zahlungsdienstleistungsunternehmens.

    2. Dauer der Speicherung

      Die Löschung der Daten erfolgt, sobald diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder in sonstiger Weise verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Diese Frist beträgt fünf Jahre für personenbezogene Daten die § 147 AO unterfallen und zehn Jahre für personenbezogene Daten, die § 257 HGB unterfallen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.

    3. Rechtsgrundlage

      Die Speicherung der vorgenannten Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b sowie lit. c DSGVO.

    4. Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit

      Da es hier gesetzlich normierte Aufbewahrungsfristen gibt und die Daten zur Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet bleiben müssen, ist ein Widerspruch oder eine Löschung nicht möglich.

  3. E-Mail-, Telefax- oder Telefon-Kontakt

    1. Zweck der Datenerhebung und -verwendung

      Ein Nutzer kann per E-Mail (auch per Kontaktformular), Telefax oder Telefon mit uns Kontakt aufnehmen. Wir speichern die uns damit übermittelten und vom Betroffenen angegebenen Daten zur Bearbeitung der Anfrage. Diese Daten sind Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und/oder Faxnummer, Datum und Uhrzeit der Anfrage und die Beschreibung des Anliegens, gegebenenfalls Vertragsdaten, wenn die Anfrage im Rahmen einer Vertragsaufnahme oder -abwicklung erfolgt. Die Daten werden nicht an Dritte weitergeben. Sie dienen der Bearbeitung der Kontaktanfrage des Betroffenen.

    2. Dauer der Speicherung

      Sobald die Daten zur Erreichung des Zwecks nicht mehr notwendig sind, werden sie gelöscht, was der Fall ist, wenn sich die Konversation abschließend erledigt hat und der Sachverhalt geklärt ist und keine vertraglichen oder steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Diese Frist beträgt fünf Jahre für personenbezogene Daten die § 147 AO unterfallen und zehn Jahre für personenbezogene Daten, die § 257 HGB unterfallen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.

    3. Rechtsgrundlage

      Die Speicherung der vorgenannten Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nur nach vorheriger Einwilligung im Rahmen der Anfrage, nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO im Rahmen einer Vertragsanbahnung oder -erfüllung oder nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen besteht darin, die Kontaktanfrage bearbeiten zu können und Missbrauch der Kontaktanfrage verhindern zu können. Durch einen jederzeit möglichen Widerruf der Einwilligung wird nicht die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der personenbezogenen Daten berührt.

    4. Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit

      Der Betroffene hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gegebene Einwilligung zur Datenverarbeitung zu widerrufen und der Speicherung zu widersprechen. Dann werden die zu dem Vorgang gespeicherten Daten gelöscht. Sollte ein Vertrag geschlossen worden sein, gilt oben unter Ziffer II.2.Gesagtes.

  4. Cookies

    a) Zweck der Datenverarbeitung
    Um den Besuch unserer Webseite technisch zu ermöglichen, übertragen wir sogenannte Cookies an das Endgerät des Betroffenen. Cookies sind kleine Textdateien, durch die das Endgerät des Betroffenen identifiziert werden kann, indem in der Regel der Name der Domain, von der die Cookie-Daten gesendet wurden, Informationen über das Alter des Cookies und ein alphanumerisches Identifizierungszeichen erfasst werden. Indem das Cookie auf dem verwendeten Endgerät – ohne Eingriff in das Betriebssystem – gespeichert wird, wird es wieder erkannt und ermöglicht uns eventuelle Voreinstellungen sofort verfügbar zu machen. Wir nutzen diese Informationen, um unsere Webseite und die angebotenen Leistungen auf Ihre Bedürfnisse anzupassen und den Aufruf unserer Webseite zu beschleunigen.

    b) Dauer der Speicherung
    Die Speicherdauer der verschiedenen Cookies variiert, beträgt aber längstens zwei Jahre. Sie werden auf Ihrem lokalen Endgerät gespeichert, nicht auf unserem Server, weshalb die tatsächliche Löschdauer davon abhängt, wie Ihre Browsersoftware konfiguriert ist. Wie Sie von uns gesetzte Cookies anlassbezogenen oder automatisch löschen können, entnehmen Sie bitte der Bedienungsanleitung Ihrer Browsersoftware.

    c) Rechtsgrundlage
    Unbedingt erforderliche Cookies basieren auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, um den Besuch unserer Webseite zu ermöglichen; insbesondere sind einige Funktionen auf unserer Webseite ohne Cookies nicht nutzbar, da der Benutzer und seine bereits vorgenommenen Einstellungen anderenfalls beim Seitenwechsel nicht erkannt werden würde, Spracheinstellungen verloren gingen und Suchen nicht ausgeführt werden könnten.

    d) Verhinderungsmöglichkeit
    Der Betroffene kann die Verwendung von Cookies im genutzten Endgerät blockieren oder diese nach dem Einsatz löschen. Unter Umständen sind dann allerdings einzelne Funktionen unseres Angebots nicht nutzbar. Wie Cookies blockiert und bereits gespeicherte Cookies gelöscht werden können, ist der Anleitung der Browser-Software zu entnehmen.

III. Rechte des Betroffenen

Sofern „personenbezogene Daten“ vom Nutzer auf unserer Webseite verarbeitet werden, so hat die betroffene Person (Betroffener) folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen gemäß DSGVO.

  1. Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht auf folgende Informationen:

    1. die Verarbeitungszwecke;
    2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
    3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
    4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
    5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
    6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
    7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
    8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
    9. werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
      Wir stellen dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.

  2. Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

  3. Recht auf Löschung nach Art.17 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
    1. die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig;
    2. die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
    3. die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein;
    4. die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;
    5. die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt;
    6. die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.

  4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
    2. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
    3. der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
    4. die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

  5. Recht auf Unterrichtung nach Art. 19 DSGVO

    Hat der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten eine Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, eine Löschung Art. 17 Abs. 1 DSGVO oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geltend gemacht, und hat der Verantwortliche alle Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Betroffenen offengelegt wurden, über das Verlangen des Betroffenen informiert (soweit dies nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden war), so hat der Betroffene das Recht, vom Verantwortlichen über die Empfänger informiert zu werden.

  6. Recht auf Datenübertragbarkeit Art. 20 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die er einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und er hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

    1. die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
    2. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Rechte und Freiheiten anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigen werden. Bei der Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat der Betroffene das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit lässt das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO unberührt. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

  7. Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
    Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat der Betroffene das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht der Betroffene der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Eine vom Betroffenen erteilte Einwilligung kann dieser jederzeit widerrufen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erhebung und Verarbeitung bleibt jedoch dadurch rechtmäßig.

  8. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall inkl. Profiling nach Art. 22 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

    1. für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und uns erforderlich ist,
    2. aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen des Betroffenen enthalten oder
    3. mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt.
      Diese Entscheidungen dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
      In den unter Ziffern a) und c) genannten Fällen treffen wir angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen des Betroffenen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person auf unserer Seite, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

  9. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn der Betroffene der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
    Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.

  10. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn er der Ansicht ist, dass die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verletzt wurden.
    Für Klagen gegen uns der gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem wir oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung haben. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem der Betroffene seinen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei uns oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist


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Anschrift:
Fachärztin für Augenheilkunde · Augenärztin · HRT · Sauerstofftherapie
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Leitung: Mariola Jablonski


Telefon: (0221) 9 89 17 77
E-Mail: augenjablonski@me.com

Berufsbezeichnung: Augenärztin / Fachärztin für Augenheilkunde, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland

Zulassungsnummer: 27 04 330

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Zuständige Aufsichtsbehörde und Kammer:
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Berufsrechtliche Regelungen:
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